Lizenzbedingungen

Allgemeine Bedingungen der Rechtevergabe

Lizenzbedingungen

Allgemeine Bedingungen der Rechtevergabe mit dem daran gebundenen Versand von Druckdaten

  1. Die Rechtevergabe erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg über die internetbasierte Bilddatenbank „Gerhard Richter Images“. Gegenstand der Rechtevergabe ist eine Reproduktionsgenehmigung von Werken des Urhebers Gerhard Richter.
  1. Die Reproduktionsgenehmigung wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt: Auf die Anfrage des Rechteerwerbers zur Erteilung einer bestimmten Reproduktionsgenehmigung wird der Urheber dem Rechteerwerber ein Angebot zum Abschluss einer Nutzungsvereinbarung mit Reproduktionsgenehmigung unterbreiten. Dieses Angebot steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Nutzungsentgelts durch den Rechteerwerber. Durch Klicken des Feldes „Ich akzeptiere den Preis und werde zahlen“ auf der Benutzeroberfläche der internetbasierten Bilddatenbank nimmt der Rechteerwerber dieses Angebot an, sodass ein rechtsverbindlicher Nutzungsvertrag mit Reproduktionsgenehmigung zustande kommt.
  1. Wenn der Nutzer die erteilte Reproduktionsgenehmigung nicht innerhalb eines Jahres ab Erteilung nutzt, so verfällt sie. Der Vergütungsanspruch bleibt hiervon unberührt.
  1. Die Reproduktionsgenehmigung umfasst ausschließlich die dort genannten Werke. Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt generell nur für eine einmalige und die in der Reproduktionsgenehmigung bezeichnete Nutzung; Nebenrechte werden nicht mit übertragen. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar.
  1. Soll über die genehmigte Auflage hinaus eine Nachauflage erscheinen, bedarf dies einer erneuten Reproduktionsgenehmigung. Diese kann im Fall der Nachauflage von Büchern nur aus wichtigem Grund versagt werden.
  1. Der Rechteerwerber hat bei jeder Reproduktion an geeigneter Stelle und in üblicher Form den Urheber und den Werktitel auszuweisen.
  1. Der Rechteerwerber hat dem Urheber von jedem veröffentlichten Werk ein Belegexemplar zur Verfügung zu stellen.
  1. Der Rechteerwerber räumt dem Urheber zur Überprüfung der für die Höhe des Nutzungsentgelts maßgeblichen Voraussetzungen die Rechte entsprechend § 87c HGB ein (insb. Buchauszug, Auskunft, Einsicht in Bücher und Urkunden).
  1. Der Rechteerwerber verpflichtet sich, alle Daten, welche ihm im Zusammenhang mit dieser Rechtevergabe übermittelt werden, insbesondere soweit es das Werk ganz oder teilweise wiedergibt, unverzüglich nach Beendigung der Herstellung der von dieser Rechtevergabe erfassten Vervielfältigungsstücke zu löschen. Der Rechteerwerber verpflichtet sich weiter, solche Daten Dritten nur insoweit zur Verfügung zu stellen, als dergleichen für die Herstellung der von dieser Rechtevergabe umfassten Vervielfältigungsstücke erforderlich ist, und soweit ein Dritter sich dem Vertragspartner gegenüber entsprechend Ziff. 9 S.1 und S.2 verpflichtet hat.
  1. Der Rechteerwerber wird den Urheber von Verletzungshandlungen Dritter, die im Zusammenhang mit einer unberechtigten Nutzung des Werkes oder von Teilen des Werkes stehen, unverzüglich in Kenntnis setzen und den Urheber bei der Rechtsverteidigung uneingeschränkt unterstützen.
  1. Dieser Vertrag endet mit Ablauf des Zeitrahmens der gestatteten Nutzung. Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  1. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Köln ist ausschließlicher Gerichtsstand.
  1. Das Nutzungsentgelt ist als Netto-Betrag ausgewiesen und gilt gegebenenfalls zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
     
   Zu 13. Erläuterung der umsatzsteuerlichen Behandlung
  1. Rechtevergabe an Unternehmen aus Deutschland

In den Fällen, in denen die Reproduktionsgenehmigung an umsatzsteuerliche Unternehmen/Betriebsstätten mit Sitz in Deutschland erfolgt, ist dieser Umsatz mit 7% Umsatzsteuer zu belegen.

Denn gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m 3a Abs. 2 UStG ist der Ort der Leistung dort, wo der Empfänger seinen Sitz hat; somit ist die Leistung in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig; der Steuersatz ergibt sich aus § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG.

  1. Rechtevergabe an Privatpersonen aus Deutschland

In den Fällen, in denen die Reproduktionsgenehmigung an umsatzsteuerliche Privatpersonen mit Sitz in Deutschland erfolgt, ist dieser Umsatz mit 7% Umsatzsteuer zu belegen.

Denn gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 3a Abs. 1 UStG ist der Ort der Leistung dort, wo Prof. Richter seinen Sitz hat; somit ist die Leistung in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig; der Steuersatz ergibt sich aus § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG.

  1. Rechtevergabe an Unternehmen aus anderen EU-Staaten

In den Fällen, in denen die Reproduktionsgenehmigung an umsatzsteuerliche Unternehmen/Betriebsstätten mit Sitz in anderen EU-Staaten erfolgt, ist dieser Umsatz nicht mit Umsatzsteuer („0%“) zu belegen.

Denn gemäß § 3a Abs. 2 UStG befindet sich der Ort der Leistung dort, wo der Empfänger seinen Sitz hat, also in dem anderen EU-Staat und nicht in Deutschland; somit ist die Leistung in Deutschland nicht umsatzsteuerbar.

Voraussetzung ist jedoch, dass die ausländische USt-ID-Nr. des ausländischen Unternehmens vorgelegt wird. Im Fall der Angabe dieser Nummer hat das ausländische Unternehmen gem. Art. 196 MwStSystRL den Umsatz im anderen EU-Staat zu deklarieren – Reverse Charge.

Wird dagegen die ausländische USt-ID-Nr. nicht angegeben, erfolgt die Besteuerung mit 7 % deutscher Umsatzsteuer.

  1. Rechtevergabe an Privatpersonen aus anderen EU-Staaten

In den Fällen, in denen die Reproduktionsgenehmigung an umsatzsteuerliche Privatpersonen mit Sitz in anderen EU-Staaten erfolgt, ist dieser Umsatz mit 7% deutscher Umsatzsteuer zu belegen.

Denn gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 3a Abs. 1 UStG ist der Ort der Leistung dort, wo Prof. Richter seinen Sitz hat; somit ist die Leistung in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig; der Steuersatz ergibt sich aus § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG.

  1. Rechtevergabe an Unternehmen aus Staaten außerhalb der EU

In den Fällen, in denen die Reproduktionsgenehmigung an umsatzsteuerliche Unternehmen/Betriebsstätten mit Sitz in Staaten außerhalb der EU (Drittländer) erfolgt, ist dieser Umsatz nicht mit Umsatzsteuer („0%“) zu belegen.

Denn gemäß § 3a Abs. 2 UStG befindet sich der Ort der Leistung dort, wo der Empfänger seinen Sitz hat, also in dem Staat außerhalb der EU und nicht in Deutschland; somit ist die Leistung in Deutschland nicht umsatzsteuerbar.

Voraussetzung ist jedoch, dass das Unternehmen mit Sitz in einem Staat außerhalb der EU ist ein amtliches Dokument vorlegt, um den Firmen- bzw. Betriebsstättensitz zu dokumentieren.

Ohne einen solchen Nachweis erfolgt die Besteuerung mit 7 % deutscher Umsatzsteuer.

  1. Rechtevergabe an Privatpersonen aus Staaten außerhalb der EU

In den Fällen, in denen die Reproduktionsgenehmigung an umsatzsteuerliche Privatpersonen mit Sitz in Staaten außerhalb der EU erfolgt, ist dieser Umsatz nicht mit Umsatzsteuer („0“) zu belegen.

Denn gemäß § 3a Abs.4 Satz 2 Nr. 1 UStG befindet sich der Ort der Leistung in dem Drittland und nicht in Deutschland; somit ist die Leistung in Deutschland nicht steuerbar.

Voraussetzung ist jedoch, dass bei Privatpersonen mit Sitz in einem Staat außerhalb der EU ein amtliches Dokument vorgelegt wird, um den Wohnsitz zu dokumentieren.

Ohne einen solchen Nachweis erfolgt die Besteuerung mit 7% deutscher Umsatzsteuer.